Niedersächsisches Landesvergabegesetz
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10.12.2008
Rede von Wirtschaftsminister Walter Hirche zum Entwurf eines Niedersächsischen Landesvergabegesetzes
Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede,
nur zur Erinnerung: der Landtag hat mit der Novelle zum 1. Januar 2006 das Landesvergabegesetz auf den Baubereich beschränkt und eine Befristung bis Ende 2008 beschlossen. Zugleich wurde die Eingangsschwelle für Vergabeverfahren auf 30. 000 € heraufgesetzt. Schwerwiegende Nachteile wurden damals von der Opposition und insbesondere von den Gewerkschaften und auch einigen Verbänden wegen der Änderungen am Gesetz prophezeit. Natürlich ist nichts davon eingetreten.
Genau so wenig besteht heute ein Grund, den Anträgen der SPD und der Linken zu folgen. Sie wollen in die eigene Vergangenheit zurück, die SPD also in die Zeit vor 2003. Eine Notwendigkeit wird nicht wirklich genannt.
Die Linke will gar das Gesetz auf alle öffentlichen Aufträge ausdehnen und die Gelegenheit nutzen, in etlichen Branchen einen Mindestlohn von 8 € einzuführen. Sie ignoriert dabei, dass es für das Baugewerbe einen bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gibt, an den auch Unternehmen aus Entsendestaaten gebunden sind.
Wir haben jetzt einen schlanken Gesetzentwurf vorliegen, der sich auf einige notwendige Regelungen beschränkt. Formal hätte auch ein Erlass genügt, aber mit der gesetzlichen Regelung wird der Bedeutung des Vergabeverfahrens Rechnung getragen.
Die wichtigste Änderung des Gesetzes betrifft die Regelung der Tariftreueerklärung, nachdem der Europäische Gerichtshof die bisherige Vorschrift in § 3 als europarechtswidrig eingestuft hatte. Auf weitergehende Regelungen, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezugnahme auf regionale, nur in Niedersachsen geltende Tarifverträge mit dem europäischen Recht zu vereinbaren sind, wurde im Gesetzestext zu Recht verzichtet. Es gibt meines Wissens bisher in der gesamten Bundesrepublik Deutschland keine derartigen regionalen Tarifverträge, die den Anforderungen der EuGH-Entscheidung entsprechen würden. Am Vorrang der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist aber unbedingt festzuhalten. Die Tarifautonomie ist ein hohes Gut.
Der vorliegende Entwurf zeigt: die Koalitionsfraktionen haben eine sachlich und politisch soliden Text vorgelegt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2010