Lärmschutz an der A 1 zwischen Bremer Kreuz und Buchholzer Dreieck
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.09.2013 - TOP 34. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Gero Hocker und Gabriela König (FDP)
Die Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Gero Hocker und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:
Entlang der A 1 zwischen dem Bremer Kreuz und dem Buchholzer Dreieck wird der Lärmschutz diskutiert. Verschiedene Politiker haben sich im Rahmen des Bundestagswahlkampfs zu diesem Thema geäußert.
Wir fragen die Landesregierung:
- Ist die Landesregierung bereit, in Zukunft auf die lärmgebenden Markierungen zwischen den einzelnen Fahrbahnen zu verzichten?
- Wurde die A 1 gemäß dem Planfeststellungsbeschluss, insbesondere bezogen auf das Höhenprofil der Autobahn, ausgebaut?
- Werden entlang der A 1 Lärmmessungen durchgeführt, um die aktuelle Lärmbelassung zu erfassen? Wenn ja: wo, wann und wie sind gegebenenfalls die Ergebnisse?
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Der im vorigen Jahr abgeschlossene sechsstreifige Ausbau der A1 zwischen dem Bremer Kreuz und dem Buchholzer Dreieck beinhaltet dort, wo es nach den gesetzlichen Regelungen erforderlich ist, auch aktive Lärmschutzmaßnahmen.
Diese sind Bestandteil des dem Bau vorausgegangenen Planfeststellungsverfahrens bzw. Planfeststellungsbeschlusses.
Dem folgend wurden die Lärmschutzmaßnahmen vollständig umgesetzt. Für berechtigte Ansprüche von Dritten auf Lärmschutz darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage.
Gleichwohl ist es Bürgern und politischen Vertretern auf allen Ebenen unbenommen, das Thema Lärmschutz aufzugreifen und zu diskutieren.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Nein, die in Rede stehende Markierung liefert einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Zu 2.:
Ja, die Ausführung der Gradiente der Ausbaustrecke entspricht dem Planfeststellungsbeschluss.
Zu 3.:
Nein, die Verkehrslärmemissionen und –immissionen sind gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Unabhängig davon wird in einem punktuellen Einzelfall der aktuelle Fahrbahnoberflächenkorrekturwert des dort eingebauten offenporigen Asphalts ermittelt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
27.09.2013
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
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