Landesvergabegesetz
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014 - TOP 18. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode und Horst Kortlang (FDP)
Die Abgeordneten Gabriela König, Jörg Bode und Horst Kortlang (FDP) hatten gefragt:
Im Januar-Plenum dieses Jahres hat die Landesregierung auf die mündliche Anfrage Nr. 42 „Kaum Applaus für Stephan Weil“ - Was versteht Herr Ministerpräsident von den Belangen der niedersächsischen Wirtschaft?, Frage 1 „Teilt die Landesregierung den Eindruck, dass der bürokratische Aufwand für wirtschaftlich Handelnde, z. B. durch das Landesvergabegesetz, zunimmt, und was gedenkt die Landesregierung gegebenenfalls dagegen zu tun?“ lapidar mit einem „Nein“ geantwortet (Drucksache 17/1160, Seite 80). Obwohl schon die Erörterungen zum Gesetzentwurf ein schlichtes „Nein“ als Antwort ad absurdum geführt hätten, setzt nun der Niedersächsische Städtetag in „NST-N“, Ausgabe 1/2014, Seite 213 bis 217, in der Kritik am Landesvergabegesetz (NTVerG) nach. Auf mehreren Seiten werden die negativen Auswirkungen des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes geprüft und bewertet. So bewertet der Niedersächsische Städtetag, dass die „Verhältnismäßigkeit dieser Verschärfungen von Verfahrensvorgaben“ sich auch nach sorgfältiger Lektüre des Gesetzesmaterials sich nicht erschließt. „Weder sind die Ziele erkennbar, die der Gesetzgeber verfolgte, noch die Erforderlichkeit und erst recht nicht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinns.“ Der Gesetzentwurf wurde vonseiten des Gesetzgebers hinsichtlich der Konsequenzen nicht eingehend geprüft und dass die Verschärfung der Rechtslage zulasten der Vergabestellen geht, heißt es weiter im Text. Schließlich kommt der Niedersächsische Städtetag zu dem Schluss, verbunden „mit der gesetzlichen Neuregelung sind weitere formale Anforderungen, die einen höheren Verwaltungsaufwand verursachen und damit gerade für mittelständische Unternehmen möglicherweise abschreckend wirken, was sich gleichfalls negativ auf den Wettbewerb auswirken dürfte.“ Das Fazit des Niedersächsischen Städtetags endet wie folgt: „Mit Hinblick auf Bieter bedeutet die Neuregelung, dass sie künftig mit weitaus mehr Erklärungsaufwand, Vertragspflichten und Kontrollen rechnen müssen und somit der Verwaltungsaufwand steigen wird.“
Wir fragen die Landesregierung:
- Kann die Landesregierung die Ausführungen des Niedersächsischen Städtetages in „NST-N“, Ausgabe 1/2014 „Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz auf dem Prüfstand: Förderung oder Behinderung des Wettbewerbs?“ nachvollziehen? Wenn nicht, welche nicht und warum nicht?
- Bleibt die Landesregierung vor dem Hintergrund der Ausführungen in „NST-N“, Ausgabe 1/2014, „Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz auf dem Prüfstand: Förderung oder Behinderung des Wettbewerbs?“ bei ihrem schlichten „Nein“ auf die Frage 1 der Mündlichen Anfrage Nr. 42 in der Drucksache 17/1160, oder erkennt sie Korrekturbedarf? Bitte mit angemessener Begründung.
- Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den vom Niedersächsischen Städtetag benannten Unzulänglichkeiten ihres Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVerG)?
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Grundlage der Anfrage ist ein Beitrag in der Zeitschrift NST-N, deren Herausgeber der Niedersächsische Städtetag ist. Im Impressum weist der Herausgeber ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Namen des Verfassers veröffentlichte Beiträge nicht immer die Auffassung der Schriftleitung bzw. des Herausgebers darstellen. Autorin des zitierten Artikels in der Ausgabe 1/2014, S. 213-217, ist eine Fachanwältin für Verwaltungs- sowie für Bau- und Architektenrecht in Hannover. Der Beitrag stellt die Neuerungen des Landesvergaberechts durch das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) dar und beleuchtet einige Regelungen kritisch. Die in der Anfrage zitierten Formulierungen beziehen sich auf die Ausführungen zur Einbeziehung der so genannten Sektorenauftraggeber, die Aufträge im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben, in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Kritisch sieht die Verfasserin insoweit den Anwendungsbefehl der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A, VOL/A) unterhalb der EU-Schwellenwerte. Denn in diesem Regime gilt der Grundsatz der öffentlichen Auftragsvergabe, wohingegen oberhalb der EU-Schwellenwerte und damit im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung das Vergabeverfahren frei wählbar ist, mit der Folge, dass unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte schärfere Verfahrensanforderungen zu beachten sind als oberhalb.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die Landesregierung kann die Ausführungen hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Vergaben im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten nachvollziehen und trägt diesem Umstand Rechnung, indem in der Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Nds. Wertgrenzenverordnung) für Aufträge im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit auch unterhalb des EU-Schwellenwertes die freie Wahl der Vergabeart ermöglicht wird. Dies entspricht auch dem Lösungsvorschlag der Verfasserin des zitierten Beitrags (S. 215).
Zu 2.:
Die Antwort der Landesregierung auf die Frage 1 der Mündlichen Anfrage Nr. 42 in der Drucksache 17/1160 wird insoweit korrigiert, als an die Vergaben im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten unterhalb der EU-Schwellenwerte keine höheren Anforderungen bei der Wahl der Vergabeart gestellt werden sollten als im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung. Eine entsprechende Regelung sieht die Wertgrenzenverordnung vor.
Zu 3.:
Siehe Antwort zu Nr. 1.
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.02.2014
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Pressesprecher
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30159 Hannover
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