Ortsumgehung Sebexen
Der Abgeordnete Christian Grascha (FDP) hatte gefragt:
Wie die HNA Northeimer Neuste Nachrichten in ihrer Ausgabe vom 12.10.2013 berichtet, kam es auf der Bundesstraße 445 Höhe Ortsumgehung Sebexen zu Setzungen an einer erst vor zwei Jahren fertiggestellten Brücke. Diese sollen noch im Oktober beseitigt werden. Seit Bekanntwerden wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h festgelegt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wer trägt die entstandenen Reparaturkosten?
- Ist der Mangel auf eine zu geringe Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen, wenn nein, was ist dann die Ursache?
- Auf welche Höhe wird die Geschwindigkeitsbegrenzung nach Beseitigung des Mangels wieder angehoben?
Die Ortsumgehung Sebexen wurde im Oktober 2011 für den Verkehr freigegeben. Im Verlauf der Ortsumgehung liegen vier Bauwerke die über Wasserläufe führen. Bei den in der Kleinen Anfrage angesprochenen Setzungen in einem Bauwerksbereich handelt es sich um die Unterführung des Wasserlaufs „Aue“.
Das 2009 fertig gestellte Brückenbauwerk ist praktisch mängelfrei. Die Tragfähigkeit des Bauwerks ist in keiner Weise beeinträchtigt.
Im gesamten Streckenverlauf der Ortsumgehung besteht der Baugrund überwiegend aus bindigen Lockersedimenten in Form von Lößlehm, Löß, Schwemmlöß und Auelehm mit einer Mächtigkeit von bis zu fünf Meter. Deshalb wurden die o. g. vier Bauwerke als Tiefgründungen hergestellt. Die tief gegründeten Bauwerke haben deshalb sehr viel kleinere Setzungen als der Straßenkörper.
Bei dem in Rede stehenden Bauwerksbereich haben sich Setzungen im straßenseitigen Hinterfüllbereich des Bauwerks - nicht am Bauwerk – eingestellt. Der Setzungsbereich wurde inzwischen durch den Einbau einer zusätzlichen Asphaltschicht ausgeglichen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die Schadenursachen sind noch nicht abschließend ermittelt. Erst dann kann die Frage, wer die Reparaturkosten zu tragen hat, beantwortet werden.
Zu 2:
Nein, siehe einleitender Text.
Zu 3:
Nach der Instandsetzung des Setzungsbereichs wurde die zulässige Geschwindigkeit wieder auf 70 km/h heraufgesetzt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung resultiert allein aus der in der Nähe befindlichen Lichtsignalanlage eines Knotenpunktes.
Artikel-Informationen
erstellt am:
16.12.2013
zuletzt aktualisiert am:
09.01.2014
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
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