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Plant die Landesregierung eine Ausnahme für Feuerwehrfahrzeuge von der Abgasnorm EURO 6?

Der Abgeordnete Martin Bäumer (CDU) hatte gefragt:

Schwere Nutzfahrzeuge über 3,5 t, die nach dem 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden, müssen die Anforderungen der Abgasnorm EURO 6 erfüllen. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. Grundsätzlich müssen auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes die Anforderungen der Abgasnorm EURO 6 erfüllen.

Damit ist für die beschaffenden Kommunen ein deutlicher Kostenanstieg bei der Anschaffung von Einsatzfahrzeugen ihrer Feuerwehren verbunden. Zugleich kommen Einsatzfahrzeuge, speziell der freiwilligen Feuerwehren, nur auf relativ niedrige Laufleistungen, sodass nur geringe Schadstoffemissionen im Vergleich zu Fahrzeugen aus dem gewerbsmäßigen Güterverkehr entstehen.

§ 70 StVZO gibt den Ländern die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen für schwere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei über 3,5 t.

Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hessen, Brandenburg und Baden-Württemberg haben von der Möglichkeit für solche Ausnahmegenehmigungen bereits Gebrauch gemacht, wodurch sich die Kosten für die Anschaffung der Einsatzfahrzeuge deutlich reduziert haben.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Plant die Landesregierung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die niedersächsischen Feuerwehren und Rettungsdienste?
  2. Wie beurteilt die Landesregierung die Einsparmöglichkeiten für die Kommunen bei der Beschaffung von Fahrzeugen infolge einer solchen Ausnahmegenehmigung?
  3. Wie beurteilt die Landesregierung langfristig die Anwendung von Vorschriften, die auf den gewerblichen Güterverkehr abzielen, auf Fahrzeuge, die dem Brand- und Katastrophenschutz dienen?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

In der Industrie, im Straßenverkehr und beim Betrieb von Gebäudeheizungen entstehen zahlreiche Schadstoffe, die unsere Umgebungsluft belasten.


Auch der Straßenverkehr trägt maßgeblich zur Luftverschmutzung bei. Deshalb werden für diese Bereiche Vorschriften zur Luftreinhaltung, wie beispielsweise die EURO-Abgasnormen erlassen und weiterentwickelt. Durch Minderung der bestehenden Immissionsbelastung verfolgt die Luftreinhaltepolitik langfristig das Ziel, schädlichen Umwelteinwirkungen konsequent vorzubeugen (Vorsorgeprinzip) und somit den Bürgern der europäischen Union zuträgliche Lebensbedingungen zu schaffen.


Für schwere Kraftfahrzeuge (Lastwagen und Busse > 3.5 t) treten ab 2013 strenge Vorschriften (Euro VI) in Kraft mit einem niedrigen NOx-Grenzwert (0.4 g/kWh) und neu auch einem Partikel-Anzahl-Grenzwert. Somit wird eine aufwändige Abgasnachbehandlung mit Partikelfilter und DeNox-Anlage notwendig.

Die europarechtlichen Vorschriften verpflichten die Mitgliedsstaaten, diese Abgasnormen einzufordern. Ausnahmen gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften voll ausgeschöpft sind.

Die Befugnis der Behörden zur Genehmigung von Ausnahmen durch Verwaltungsakt ist allerdings trotz dieser grundsätzlichen Ermächtigungsnorm nicht unbegrenzt. Ausnahmen dürften nicht dazu führen, dass Vorschriften gleichsam unterlaufen werden.

Für die Bewertung eines umweltrelevanten Ausnahmetatbestandes sind mögliche Einsparpotentiale der betroffenen Fahrzeughalter von nachgeordneter Relevanz. Vielmehr muss der Sachverhalt so vom Gesetzgeber nicht gewollt, bzw. die techn. Umsetzung der Anforderungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein.

Gemäß einer hierzu vorliegenden Stellungnahme des Bundesverkehrsministers Dr. Ramsauer, besteht aus seiner Sicht keine Notwendigkeit einer Ausnahmeerteilung.

Aus Sicht der Landesregierung könnte die fristgerechte Einhaltung der Abgasvorschrift EURO VI bei bestimmten Einsatzfahrzeugen zu Problemen führen u.a. aufgrund der langen Beschaffungsprozeduren, der Herstellfristen, der EU- bzw. nationalen Beschaffenheits- und Ausstattungsnormen für Einsatzfahrzeuge und der Applikation einsatzspezifischer Aufbauten auf Fahrgestellen mit neuen Motor- und Systemkomponenten. Weiterhin ist das stark abweichende Einsatzprofil genannter Fahrzeuge zu berücksichtigen. Feuerwehrfahrzeuge werden in der Regel nur sporadisch auf kurzen Strecken bewegt oder stationär im Pumpenbetrieb bei gleichbleibender Drehzahl betrieben. Dadurch werden im Regelfall nicht die Betriebsbedingungen erreicht, die für die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems und dessen Regeneration erforderlich sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Um die die staatliche Daseinsvorsorge sowie den Sicherstellungsauftrag der Kommunen durch funktionierende Fahrzeuge zu gewährleisten, befindet sich ein nds. Ausnahmeerlass in der Ressortabstimmung, welcher den Spezialfahrzeugen des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 für die Einhaltung der Euro VI einräumen soll.

Zu 2.:
Da mögliche Kostenvorteile bei einer Nichtanwendung von Umweltstandards kein primäres Bewertungskriterium darstellen, liegen hierzu keine Erhebungen vor.

Es wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.

Zu 3.:
Der umfänglich größte Anteil von Vorschriften für schwere Kraftfahrzeuge, beinhaltet Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit für die Fahrzeuginsassen sowie anderer Verkehrsteilnehmer. Zukünftige höhere Anforderungen an z. B. Bremsanlagen, Assistenzsystemen, Insassenschutz etc. erscheinen aus Sicht der Landesregierung auch für Einsatzfahrzeuge sinnvoll und notwendig.

Das derzeitige nationale Recht der StVZO, sowie auch die europarechtlichen Vorgaben beinhalten eine Vielzahl von gesetzl. Befreiungen zu einzelnen Sachverhalten für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren.

Die Landesregierung ist u. a. über den Bundesrat an der Weiterentwicklung von nationalen/europäischen Vorschriften beteiligt und wird sich für deren sachgerechte Anwendung auf Einsatzfahrzeuge einsetzen. Sollte es notwendig werden, würden auch weiterhin Landesregelungen erlassen.

Beispielhaft sei zu nennen, dass per Landeserlass die schweren Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes aufgrund ihrer speziellen Einsatzbedingungen eine Verdopplung der Prüffristen für die Hauptuntersuchung gegenüber Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs erhalten haben.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.04.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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