Logo MW Niedersachsen klar Logo

Probleme bei der Ausstellung des Parkausweises „aG-light“

Der Abgeordnete Klaus Schneck (SPD) hatte gefragt:

Im Jahr 2009 wurden Neuregelungen für Parkerleichterungen zugunsten besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen beschlossen. Dabei wurde auch ein neuer Parkausweis eingeführt, der in der Umgangssprache mit „aG-light“ bezeichnet wird. Im Nachgang zur Kleinen Anfrage zu dem Komplex vom 16. April 2012 (Drs. 16/4817) frage ich die Landesregierung:

  1. Bleibt sie auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2012 (Kugland gegen die Stadt Wolfsburg) bei ihren Positionen, wie sie bei der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage dargelegt wurden, oder schließt sie sich der in dem genannten Urteil vertretenen Meinung des Gerichts an, dass in Anbetracht dieser Situation nicht die Rede davon sein könne, dass das Verfahren „eindeutig geregelt" sei?
  2. Beabsichtigt die Landesregierung, das Verfahren der Ausstellung des Parkausweises „aG-light“ zu verändern und für die Betroffenen ein eindeutiges und einfacheres Prozedere zu schaffen?
  3. Wann und in welcher Form ist der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei der Erstellung der bestehenden Verfahren für die Ausstellung des Parkausweises „aG-light“ beteiligt worden?

Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Erteilung eines Parkausweises für schwerbehinderte Menschen ist eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Verfahren für die Genehmigung einer solchen Ausnahme ist in der Straßenverkehrsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung geregelt. Zuständig für die Ausstellung des Parkausweises sind die Straßenverkehrsbehörden, Voraussetzung sind ein Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen und – in bestimmten Fällen - bestimmte Grade der Behinderung für einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese Feststellungen werden von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter), in Niedersachsen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, getroffen.
Die Antragsteller müssen den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen und ihren Schwerbehindertenausweis sowie – falls die Feststellungen im Schwerbehindertenausweis nicht ausreichen – den Feststellungsbescheid vorlegen. Das Verfahren für die Ausstellung des Parkausweises ist somit klar und eindeutig festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Soweit das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem zitierten Urteil ein „nicht eindeutig geregeltes Verfahren“ anspricht, bezieht sich dies nicht auf das Verfahren zur Erteilung eines Parkausweises, sondern auf die bislang nach Auffassung des Gerichtes rechtlich nicht eindeutig geklärte Frage, inwieweit Feststellungen der Versorgungsämter zu Voraussetzungen des Straßenverkehrsrechtes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bindend sind. Eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Fragenkomplex wird abzuwarten sein.

Zu 2.:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Parkausweises sowie die Zuständigkeiten sind bundesrechtlich in der StVO und den Verwaltungsvorschriften zur StVO vorgegeben. Die Landesregierung sieht angesichts der bundesrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit aber auch keine Veranlassung, das Verfahren zu ändern.

Zu 3.:
Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist nicht beteiligt worden, da es sich um bundesrechtliche Regelungen handelt.

Logo Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.11.2012

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln