Merkblatt Prüfingenieure (PDF, nicht barrierefrei)
Liste Prüfingenieure für Baustatik (Stand 2025)
Verzeichnis der von Niedersachsen anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Stand 22.01.2025)
Die oberste Bauaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht, von Prüfingenieuren für Baustatik verschiedener Fachrichtungen und Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) zuständig.
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Übersichten der in Niedersachsen anerkannten Sachverständigen, Prüfingenieure und PÜZ-Stellen.
Hinweise zum Datenschutz in Bezug auf Prüfingenieure für Baustatik finden Sie hier .
Hinweise zum Datenschutz in Bezug auf Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen finden Sie hier .
Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht
Sachverständige für die Überprüfung technischer Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen, Beherbergungsstätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, automatischen Garagen, Schulen und Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen sowie für die weitere regelmäßige Überprüfung dieser Anlagen werden nach Bauordnungsrecht anerkannt (§ 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung - BauSVO). In diesen Gebäuden müssen prüfungsbedürftige technische Anlagen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Prüfungsbedürftige technische Anlagen sind hierbei Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen sowie Sicherheitsstromversorgungsanlagen und die Sicherheitsbeleuchtung.
Die Sachverständigen nach Bauordnungsrecht haben die verantwortungsvolle Aufgabe, in den oben genannten Gebäuden, die in der Regel von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden, die meist komplizierten technischen, insbesondere dem Personenschutz im Brandfall dienenden Anlagen auf ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Als Sachverständige nach Bauordnungsrecht sind daher nur ganz besonders qualifizierte Ingenieurinnen und Ingenieure anerkannt, die nach ihrem Fachstudium in langjähriger intensiver beruflicher Tätigkeit ein hohes Maß an einschlägigen Sachkenntnissen und Erfahrungen erworben haben und die notwendige Übung besitzen, diese Fähigkeiten im Rahmen ihrer Prüftätigkeit sachgerecht einzusetzen. Die vom Land Niedersachsen anerkannten Sachverständigen sind in nebenstehendem Verzeichnis aufgeführt.
Daneben können beauftragt werden:
Prüfingenieure für Baustatik
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Sie prüfen als Beliehene der Bauaufsichtsbehörden die Standsicherheitsnachweise von baulichen Anlagen und überwachen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Bauausführung entsprechend den geprüften Nachweisen. Die Beauftragung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach erfolgreicher Prüfung durch einen bei ihr gebildeten Beirat anerkannt. Die Liste der in Niedersachsen anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird im Ministerialblatt bekanntgemacht. Ein Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur ist in zweifacher Ausfertigung an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten. Die weiteren Informationen dazu sind dem Merkblatt zu entnehmen.
Prüf- Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts und bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Sie führen als unparteiliche Stellen nach den Bestimmungen der NBauO folgende Tätigkeiten aus: