Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Hinweise zum NTVergG und dessen Verordnungen.
2022:
21.12.22 – Update II: Einsatz von Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise
Angesichts der weiterhin erheblichen und andauernden Auswirkungen der wegen des Ukraine-Krieges gegen Russland verhängten sowie ggf. noch zu verhängenden Sanktionen ist eine seriöse Angebotskalkulation u.a. für die an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen derzeit unverändert nur eingeschränkt möglich.
Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Geltungsdauer ihrer mit Rundschreiben vom 22.06.2022 konkretisierten Praxishinweise vom 25.03.2022 für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau zum Umgang mit den Problemen der Verteuerung von Baustoffen infolge des Ukraine-Krieges nochmal jeweils bis zum 30.06.2023 verlängert. Auch diese Regelungen haben die zuständigen Landesministerien für Maßnahmen des Landes für entsprechend anwendbar erklärt.
15.07.22 – Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Ukraine bis zum 31.01.23
- der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
- dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
- der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
- der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)
Ziel der Maßnahmen ist, die niedersächsischen Vergabestellen aufgrund des andauernden Krieges in Europa sowie der noch nicht absehbaren weiteren Entwicklungen auch in Zukunft zu unterstützen. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.
Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.
Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.
30.03.22 - Einsatz von Preisgleitklauseln / Preisanpassungsmechanismen zur Bewältigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise
Eine für die Wirtschaft spürbare Auswirkung des Kriegsgeschehens in der Ukraine ist insbesondere der extreme Preisanstieg bei bestimmten Produkten und Rohstoffen. Dies betrifft auch die Ausführung öffentlicher Aufträge. In der öffentlichen Auftragsvergabe wird grundsätzlich der Vereinbarung von Festpreisen der Vorzug gegeben. Dies setzt allerdings für die Unternehmen eine seriöse Kalkulationsmöglichkeit voraus, die derzeit bei diversen Produkten und Materialien nicht gegeben ist. Ein Mittel, der aktuellen Situation in der öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung zu tragen, ist der Einsatz von so genannten Preisanpassungsmechanismen wie der Stoffpreisgleitklausel. In einem Merkblatt des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung werden die Instrumente kurz erklärt und verdeutlicht, dass die aktuellen besonderen Umstände einzelfallabhängig ein Abweichen von gewohnten Verfahren rechtfertigen können, die Ukraine-Krise jedenfalls ein außergewöhnliches Ereignis außerhalb der Risikosphäre der Vertragspartner darstellt.
Für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) jeweils mit Rundschreiben vom 25.03.2022 (BMWSB / BMDV / Hinweisblatt ) Praxishinweise zum Umgang mit den Problemen der Verteuerung von Baustoffen infolge des Ukraine-Kriegs herausgegeben. Diese bis zum 30. Juni 2022 befristeten Regelungen haben die zuständigen Landesministerien für Maßnahmen des Landes für entsprechend anwendbar erklärt.
17.03.22 – Ausführungsbestimmung für die Verhandlungsvergabe nach UVgO: vorübergehende Erhöhung der Wertgrenze zur Bewältigung der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Ukraine
Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen.
Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die
- der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
- dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
- der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
- der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)
dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. August 2022 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Ziel der Maßnahmen ist, die niedersächsischen Vergabestellen in Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände eines Angriffskriegs in Europa und den damit verbundenen besonderen Aufgaben und Gefahren zu unterstützen. Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung entnommen werden.
Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.
Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.
2021:
06.07.21 – Liste der repräsentativen Tarifverträge des ÖPV aktualisiert
Mit Stand 06.07.2021 wurde die Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs gem. § 5 Abs. 1 und 2 NTVergG aktualisiert. Die aktualisierte Liste finden Sie hier.
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 NWertVO)
- freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
- Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 200 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 NWertVO)
- freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis 100 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
- Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
2020:
07.04.20 – Niedersächsische Wertgrenzenverordnung inklusive besonderer Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht
-
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 Euro
-
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 Euro
-
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 Euro
-
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 Euro
-
Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro
-
Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100 000 Euro
-
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro
-
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro
-
freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
-
Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (regelmäßiger EU-Schwellenwert).
Die erleichternden und beschleunigenden Maßnahmen stehen bereits ab dem 08.04.2020 zur Verfügung.
01.04.20 - Mitteilung EU-Kommission: Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation hat sich die EU-Kommission (KOM) entschlossen, eine Mitteilung zu verabschieden, in der die KOM Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation darstellt.
Die KOM weist in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das "Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung" (gemeint ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können. Konkret heißt es u. a.:
„Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU […] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist.“
Dabei können öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen, „mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.“
27.03.20 – Beschaffungsmöglichkeit über Logistik Zentrum Niedersachsen
Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) als zentrale Beschaffungsstelle des Landes Niedersachsen bietet den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Einrichtungen in Zeiten der Corona-Krise unbürokratisch den Zugang zu seinem Webshop-Angebot. Darüber können mehr als 150.000 Artikel wie Büromaterial sowie Reinigungs- und Pflegeprodukte bestellt werden. Details sind dieser Kundeninformation des LZN zu entnehmen.
20.03.20 – Rundschreiben des MF zur Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe aufgrund der aktuellen Corona-Krise
In Ergänzung des u.g. Artikels können auch Vergabestellen im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO entsprechend dem Rundschreiben nebst Begründung des Niedersächsischen Finanzministeriums abweichend von § 14 UVgO vorerst bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit, im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20 000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.
Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.
Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung prüft derzeit intensiv, inwieweit die Anwendung des Vergaberechtes z.B. durch eine entsprechende Wertgrenzenregelung in schwierigen Zeiten erleichtert werden kann.
Die Servicestelle zum NTVergG bittet in diesem Zusammenhang die niedersächsischen Vergabestellen insbesondere des Landes und der Kommunen, Maßnahmen, die aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang sinnvoll und hilfreich wären, der Servicestelle per E-Mail an Servicestelle-NTVergG@mw.niedersachsen.de mitzuteilen.
Unabhängig davon wird auf die bestehenden Regelungen zur Dringlichkeit im Zusammenhang mit anstehenden Beschaffungsvorhaben sowie bestehenden Verträgen verwiesen:
Oberhalb des Schwellenwertes von 214.000 Euro (netto) für Dienst- und Lieferleistungen steht den öffentlichen Auftraggebern das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen Dringlichkeit zur Verfügung. Die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist bei kumulativem Vorliegen der folgenden Tatbestandsvoraussetzungen zulässig:
- Vorliegen eines unvorhergesehenes Ereignisses,
- Bestehen von dringlichen und zwingenden Gründen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und
- Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.
Die Tatbestandsmerkmale der „Unvorhersehbarkeit“ sowie das Bestehen von „dringlichen und zwingenden Gründen" sind in der Regel bei Vorliegen eines Ereignisses erfüllt, das national und international zu einer Verknappung und/oder erheblichen Verteuerung von Beschaffungsgegenständen führt und diese Beschaffungsgegenstände zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind.
Der öffentliche Auftraggeber hat somit im Einzelfall zu prüfen, ob die dringliche Beschaffung erforderlich ist, der Bedarf somit (auch und gerade in zeitlicher Hinsicht) vor diesem Hintergrund unvorhergesehen oder unvorhersehbar ist.
Neben dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommt eine Verkürzung der Mindestfristen für das offene Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV und das nicht offene Verfahren nach § 16 Abs. 3 und 7 VgV wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit in Betracht. Die hinreichende Begründetheit der Dringlichkeit zur Verkürzung der Mindestfristen im Rahmen der Regelverfahren erfordert das Vorliegen eines objektiv nachprüfbaren Grundes, der das Zuwarten bis zum Ablauf der Regelmindestfrist unmöglich macht. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist für die dringliche Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen, die zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind, im Regelfall anzunehmen.
Schließlich obliegt es den öffentlichen Auftraggebern, zu überprüfen, ob das Ausschöpfen von Verträgen unter den Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB möglich ist. Demnach ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Das Merkmal der Unversehrbarkeit ist durch die Coronakrise auch hier in der Regel zu bejahen. Der öffentliche Auftraggeber hat im Weiteren zu prüfen, ob eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags vorliegt.
Unterhalb des Schwellenwertes von 214.000 Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber die Beschaffung im Wege der gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO stets zur Wahl stehenden beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zunächst dadurch beschleunigen, dass er enge Fristen für die Einreichung der Teilnahmeanträge und die Abgabe der Angebote setzt. Anders als im oberschwelligen Bereich setzt die UVgO keine konkreten Fristen fest, sondern fordert in § 13 UVgO vom Auftraggeber die Festlegung „angemessener“ Fristen.
Die Möglichkeit der Vergabe im Wege des Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 Abs. 2 UVgO (die frühere „freihändige Vergabe“) eröffnet sich abhängig vom voraussichtlichen Beschaffungswert:
Bis zu einem Beschaffungswert von 25.000 Euro (netto), ohne dass an dieses Vergabeverfahren weitere Voraussetzungen geknüpft werden, ist sie gem. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO aufgrund der Ausführungsbestimmungen des MF und des MW über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vom 18.12.2019 zulässig. Diese Ausführungsbestimmunen füllen die Regelungslücke, die bis zum Inkrafttreten der neuen Wertgrenzenverordnung entstanden ist; diese wird die gleichen Wertgrenzen enthalten.
Bei einem Beschaffungswert zwischen 25.000 Euro und 214.000 Euro (netto) ist die ausnahmsweise Beschaffung im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb - hier - unter den engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO möglich. Diese Vorschrift formuliert sehr ähnliche Tatbestandsvoraussetzungen wie die oberschwellige Vorschrift in der Vergabeverordnung, so dass die oben beschriebenen drei Voraussetzungen entsprechend kumulativ erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind in Anlehnung an § 132 GWB die Möglichkeiten der Auftragsänderung nach § 47 UVgO zu prüfen.
Ein Überblick über die Folgen von Leistungsausfällen bei laufenden öffentlichen Aufträgen ist u.a. dem Vergabeblog unter https://www.vergabeblog.de/2020-03-10/das-coronavirus-erreicht-das-vergaberecht/ zu entnehmen. Aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erscheint es derzeit ratsam, im Rahmen eines fairen und respektvollen Umgangs zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern Zurückhaltung bei der Durchsetzung evtl. existierender juristischer Ansprüche zu üben und u.a. von der Möglichkeit der Verlängerung von Angebotsfristen Gebrauch zu machen, sofern bieterseitig darum gebeten wird.2019:
01.03.19 – Veröffentlichung der VOB/A 2019 im Bundesanzeiger
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019) sind am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.02.2019 B2). Abschnitt 1 der VOB/A 2019 ist auf Bundesebene zum 1. März 2019 in Kraft getreten.
Der Abschnitt 1 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4). Der Abschnitt 2 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3). Der Abschnitt 3 VOB/A 2019 ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen. Diese betreffen die Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen. Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation wurden gestrichen.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019 wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Änderungen der VgV und VSVgV werden derzeit vorbereitet.
24.01.19 - Kabinett bringt Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes auf den Weg – Verbandsbeteiligung eingeleitet
Die Niedersächsische Landesregierung hat am Dienstag die Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) sowie die Änderung von § 55 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf wurde zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
Die Novellierung verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft und die Vergabestellen zu reduzieren. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), mit der das NTVergG an geändertes Bundesrecht angepasst werden soll. Die UVgO regelt das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Ein weiterer Punkt ist die beabsichtigte Herausnahme von Aufträgen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte von Zuwendungsempfängern wie beispielsweise Sportvereinen und Privatpersonen. Sie müssten sich in Zukunft nur an die zuwendungsrechtlichen Vorgaben halten. Auch Aufträge von Sektorenauftraggebern, die nicht einem Sonderregime wie der Sektorenverordnung unterfallen, müssten nicht mehr nach dem NTVergG vergeben werden. Hinzu kommt die geplante Anhebung des Eingangsschwellenwertes von 10.000 auf 25.000 Euro, womit insbesondere die Kommunen entlastet würden.
Im Rahmen der Verbandsbeteiligung können noch bis zum 06.03.2019 Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übersandt werden. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird im Herbst gerechnet.
__________________________________________________________________________________________________________
2018:
29.10.18 - Präqualifikation für Unternehmen als Bewerber / Bieter
Die auftragsunabhängige Eignungsprüfung stellt ein wichtiges Instrument zur effektiven Bewerbung um öffentliche Aufträge für Unternehmen dar. Für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen bietet das amtliche Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen der Industrie- und Handelskammern, für den Baubereich der Verein zur Präqualifikation von Bauunternehmen entsprechende Leistungen an. Öffentliche Auftraggeber sollten zur Entlastung aller Beteiligten an Vergabeverfahren regelmäßig auf diese Möglichkeit hinweisen.
10.10.18 - Infos des UBA zu umweltfreundlicher Beschaffung
Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine aktualisierte Übersicht zu vergaberechtlichen Aspekten der umweltfreundlichen Beschaffung herausgegeben, welche Sie hier abrufen können.
02.01.18 - Liste der repräsentativen Tarifverträge des ÖPV erweitert
Mit Wirkung vom 01.01.2018 ist die Liste der repräsentativen Tarifverträge des öfftl. Personenverkehrs gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NTVergG um den Entgelttarifvertrag Verkehrsbetriebe Niedersachsen vom 08.11.2016 erweitert worden. Somit stehen im Bereich des Verkehrs auf der Straße (ÖSPV) allen öffentlichen Auftraggebern in Niedersachsen ab sofort zwei Tarifverträge zur Wahl; einer dieser Tarifverträge ist als Mindestanforderung bei Vergaben entsprechender Dienstleistungen festzulegen. Die aktualisierte Liste ist hier abrufbar.
_____________________________________________________________________________________________________
2017:
07.02.17 - Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger
Mit offizieller Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt die Veröffentlichung der finalen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nebst Erläuterungen (BAnz AT 07.02.2017 B1+B2) als Nachfolgeregelwerk zur VOL/A -1. Abschnitt- für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Ein wirksames Inkrafttreten der UVgO in Niedersachsen wird jedoch erst durch den Verweis in landesrechtlichen Vorschriften ausgelöst. Entsprechende Vorbereitungen zur Anpassung des NTVergG, der LHO sowie der KomHKVO sind bereits angelaufen.
27.01.17 - Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
Das BMWi hat für den Bundesbereich eine aktualisierte Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ( AVV-EnEff ) herausgegeben. Öffentlichen Auftraggebern in Niedersachsen wird die analoge Anwendung dieser Regelungen empfohlen.