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WAS BEDEUTET DAS NQG FÜR DIE KOMMUNALVERWALTUNG?

Das NQG fördert, dass die Gemeinde den Prozess einer Quartiersgemeinschaft bzw. eines NQG-Quartiers von der Initiierung, über die Festsetzung per Satzung bis hin zur Maßnamendurchführung und schließlich Abwicklung begleitet. Trotz dieser Aufgabenvielfalt sollten Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalverwaltung nicht davor zurückschrecken, eine Quartiersgemeinschaft tatkräftig zu unterstützen, denn der Mehrwert der quartierbezogenen Aufwertungsmaßnahmen durch private Akteure für die gesamte Entwicklung des Ortes kann immens sein – und die Gemeinde sogar entlasten. Die Gemeinde kann sich auch finanziell an den Maßnahmen beteiligen. Unabhängig davon, ob sie einen finanziellen Beitrag leistet, wird sie durch die privaten quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen jedoch nicht von ihren Aufgaben zur Sicherung der Grundversorgung im Quartier entbunden. Im Beitrag „Das Niedersächsische Quartiersgesetz hat Potential – Vorteile und Beispiele“ werden einige positive Aspekte der Quartiersgemeinschaft bzw. eines Quartiers nach dem NGQ für die Gemeinde aufgeschlüsselt.

Die Zuständigkeit der Kommunalverwaltung unterteilt sich in Aufgaben, die ihr nach dem NQG obliegen und in Unterstützungsmöglichkeiten, die für die Quartiersinitiative und Quartiersgemeinschaft hilfreich sind.

Gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben der Gemeinde

In verschiedenen Paragrafen des NQG sind die Aufgaben der Gemeinde festgelegt. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des jeweiligen Paragrafen zur Übersicht zusammengefasst.

§ 7 Prüfung und Beteiligung nach Antragstellung

  • Die Gemeinde prüft, ob die Unterlagen für die Beantragung eines Satzungserlasses vollständig sind und ob die notwendige Zustimmungsquote der Eigentümerinnen und Eigentümer vorliegt. Sie prüft außerdem, ob die vorgesehene Gebietsabgrenzung, Zeitplanung und das vorlegte Maßnahmen- und Finanzierungskonzept als quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind. Hier liegt das Augenmerk darauf, dass die Maßnahmen mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde übereinstimmen und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
  • Fällt die Prüfung positiv aus, fertigt die Gemeinde einen Entwurf der Quartierssatzung und informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer im vorgesehenen Quartier schriftlich über die Absicht, eine Satzung zu erlassen, darüber wo diese Satzung eingesehen und wie ihr widersprochen werden kann.
  • Die Öffentlichkeit und relevanten Träger öffentlicher Belange werden informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungsnahmen gegeben.
  • Nimmt die Quartiersgemeinschaft vor Beschluss der Satzung Änderungen an der Gebietsabgrenzung oder dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept vor, müssen die oben genannte Schritte, abhängig vom Umfang der Änderungen, wiederholt werden.

§ 8 Erlass der Quartierssatzung

  • Die Gemeinde kann das Quartier durch Satzung festlegen, wenn die Voraussetzungen (s. o.) gegeben sind und weder die die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 30 Prozent der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke noch die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Gesamtfläche mehr als 30 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche im Quartier beträgt, schriftlich widersprochen haben.
  • Zum Satzungserlass muss außerdem der öffentlich-rechtliche Vertrag vorliegen, in dem sich die Quartiersgemeinschaft verpflichtet, die Regelungen zu erfüllen, die sich aus dem NQG für sie ergeben.
  • Hat die Quartiersgemeinschaft einen Aufgabenträger mit der Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen beantragt, schließt die Gemeinde mit diesem den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  • Die Quartiersgemeinschaft hat keinen Anspruch auf den Erlass einer Satzung.

§ 10 Abgabepflichtige, Abgabenerhebung

  • Die Gemeinde kann abgabepflichtige Eigentümerinnen und Eigentümer von der durch die Quartierssatzung fälligen Abgabe ganz oder teilweise befreien, wenn die Gemeinde die Abgabe als unverhältnismäßig einschätzt oder die Abgabe eine unbillige Härte darstellen würde. Dieses Vorgehen sollte sie möglichst vor Satzungsbeschluss der Quartiersgemeinschaft kommunizierten, da diese entweder die fehlenden Beträge durch höhere Abgaben kompensieren oder das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anpassen muss.
  • Die Gemeinde kann die zuständige Finanzbehörde zur Übermittelung von Einheits- oder Grundsteuerwerten o. ä. ersuchen.
  • Für die Erhebung der Abgabe müssen die Verfahrensvorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes beachtet werden. Hier ist auch das Recht der Gemeinde geregelt, eine Verwaltungsgebühr als Gegenleistung für ihren Aufwand erheben zu dürfen.

§ 11 Umsetzung, Mittelverwendung

  • Die Gemeinde stellt der Quartiersgemeinschaft die sich aus der Abgabe ergebenden finanziellen Mittel vierteljährlich zur Verfügung.
  • Wurden nach Abschluss der Maßnahmen oder Ablauf der fünf Jahre nicht alle Mittel verausgabt, zahlt die Gemeinde das Geld anteilig an die Abgabepflichtigen zurück.

§ 12 Überwachung

  • Die Gemeinde überwacht, ob die Quartiersgemeinschaft ihren Pflichten nach dem NQG und aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nachkommt. Hierfür kann sie jederzeit einen mündlichen oder schriftlichen Bericht einfordern. Darüber hinaus darf sie die Unterlagen der Quartiersgemeinschaft jederzeit einsehen.
  • Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Quartiersgemeinschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, nimmt die Gemeinde eine umfassende Prüfung vor. Hierfür kann sie eine sachverständige Person beauftragen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Quartiersgemeinschaft.
  • Erweisen sich die Anhaltspunkte als berechtigt, beanstandet die Gemeinde dies offiziell. Leisten die Quartiersgemeinschaft oder, falls vorhanden, der Aufgabenträger keine Abhilfe, kann die Gemeinde die quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen selbst umsetzen, einen Dritten mit der Umsetzung beauftragen oder die Satzung aufheben.


Unterstützungsmöglichkeiten für die Quartiersinitiative und -gemeinschaft

Die folgenden aufgelisteten Aufgaben der Gemeinde ergeben sich nicht aus dem NQG, bieten aber eine große Hilfestellung für die privaten – teils ehrenamtlich tätigen – Akteure, ein NQG-Quartier vorzubereiten und umzusetzen.

Unterstützung der Quartiersinitiative während der Gründung einer Quartiersgemeinschaft:

  • Beratung einer Quartiersinitiative zu den Schritten und zur Vorgehensweise zur Implementierung eines NQG-Quartiers
  • Unterstützung bei einem ersten Vorschlag zur Gebietsabgrenzung
  • Ggf. Erstkontaktierung der Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem formalen Anschreiben mit Verweis auf die Möglichkeiten des NQG und auf das Anliegen der Quartiersgemeinschaft
  • Anwesenheit und ggf. unterstützende Redebeiträge bei Beteiligungsversammlungen
  • Ggf. Hinweise zur Beauftragung externer Dienstleister oder Aufgabenträger sowie Hilfestellung bei Ausschreibungen

Unterstützung bei der Erstellung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts:

  • Übergabe relevanter vorhandener Planungsdokumente
  • Beratung zu umsetzbaren Maßnahmen(-paketen) und Kostenschätzungen
  • Ggf. Beratung zu passenden Verteilungsmaßstäben und -schlüsseln

Unterstützung bei der Maßnahmenumsetzung:

  • Hilfestellungen und Hinweise bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Vergabeverfahren nach öffentlichem Vergaberecht
  • Begleitung bei etwaigen behördlichen Genehmigungsprozessen

Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit für das NQG:

  • Das NQG ist seit 2021 in Kraft getreten. Auch wenn in anderen Bundesländern vergleichbare Gesetze seit fast zwanzig Jahren und entsprechend zahlreiche Praxisbeispiele in Deutschland existieren, sind die Möglichkeiten des NQG bisher nur wenigen bekannt. Insbesondere die Potentiale in den Themenfeldern Wohnen und Klimaanpassung bedürfen einer weiteren Verbreitung. Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalverwaltung sollten daher auf die Möglichkeiten der Quartiersgemeinschaften aufmerksam machen und Informationsmaterialen oder den Verweis auf die Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr Bauen und Digitalisierung parat haben.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Es ist für eine Quartiersinitiative oder -gemeinschaft immens hilfreich, wenn die Gemeinde als Ansprechpartnerin und Beraterin für fachliche, aber auch organisatorische Belange prozessbegleitend zur Verfügung steht.

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