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Aufgaben

Kartellverfolgung

Die Landeskartellbehörde kann Kartelle verfolgen. Kartelle können vorliegen, wenn mehrere konkurrierende Unternehmen ihr Verhalten koordinieren, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen (horizontale Kartelle). Beispiele dafür sind Preis- oder Auftragsabsprachen sowie Mengen- oder Gebietsabsprachen. Darüber hinaus sind Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Lieferanten und Abnehmern (vertikale Kartelle) verboten.

Missbrauchsaufsicht

Die Aufgabe der Landeskartellbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ist es, die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht zu unterbinden. Unternehmen stehen in der Regel im wirksamen Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen, die vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Damit sind sie in ihrem eigenen Handlungsspielraum begrenzt, da für Anbieter oder Nachfrager genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen.

Fehlt der wirksame Wettbewerb, weil es nur wenige oder nur ein Unternehmen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen gibt, könnten diese Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung und somit über Marktmacht verfügen. Eine marktbeherrschende Stellung ist dabei nicht verboten, hingegen die missbräuchliche Ausnutzung der daraus erwachsenden Marktmacht.

Auch über Unternehmen, die zwar nicht marktbeherrschend sind, jedoch über eine relative oder überlegene Marktmacht verfügen, übt die Landeskartellbehörde die Missbrauchsaufsicht aus. Dies ist der Fall, wenn Unternehmen beispielsweise von marktstarken Unternehmen abhängig sind, für sie also keine ausreichende oder zumutbare Möglichkeit besteht, auf dritte Unternehmen auszuweichen.

Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern. Ein Lieferant darf auch nicht durch die Androhung einer Lieferreduzierung oder gar einer Liefersperre Druck auf die Endverkaufspreise der Händler ausüben.

Sektoruntersuchungen

Mit dem Instrument der Sektoruntersuchungen kann die Landeskartellbehörde die Wettbewerbssituation bestimmter Wirtschaftsbereiche untersuchen. Für die Einleitung von Sektoruntersuchungen müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass der Wettbewerb in diesem Wettbewerbsbereich eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Landeskartellbehörde führt beispielsweise Sektoruntersuchungen in folgenden Bereichen durch:

Schriftzug Landeskartellbehörde   Bildrechte: MW

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Landeskartellbehörde

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: 0511 120 8412

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