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Sanktionsmöglichkeiten

Liegen Verstöße gegen das Kartellrecht vor, kann die Landeskartellbehörde im Wege von Kartellverwaltungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschreiten.

Innerhalb ihrer Zuständigkeiten darf die Landeskartellbehörde dabei alle erforderlichen Ermittlungen führen und Beweise erheben. Auch Durchsuchungen, Vernehmungen von Zeugen und die Beschlagnahme von Beweismitteln sind ihr möglich.

Sie kann

  • Unternehmen verpflichten, das kartellrechtswidrige Verhalten abzustellen,
  • Geldbußen verhängen,
  • den erzielten Gewinn abschöpfen,
  • die Rückerstattung der aus der Zuwiderhandlung erwirtschafteten Vorteile anordnen

Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

Die Landeskartellbehörde kann Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen betroffene Unternehmen durchführen und den nachgewiesenen Kartellverstoß mit den oben genannten Sanktionsmöglichkeiten ahnden. Die Geldbuße kann bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen. Auch leitende Angestellte und Organe können Täter sein, wenn sie die Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeitenden dulden.

Kartellverwaltungsverfahren

In Kartellverwaltungsverfahren kann die Landeskartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen abzustellen. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörde ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.

Schriftzug Landeskartellbehörde   Bildrechte: MW

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Landeskartellbehörde

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: 0511 120 8412

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