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Städtebauförderung in Niedersachsen

Ergänzung der Ausschreibung in den Programmjahren 2023/2024

Zur Unterstützung der niedersächsischen Städte und Gemeinden bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung Geflüchteter stellen der Bund und das Land Niedersachsen zehn Prozent der Städtebauförderungsmittel der Programmjahre 2023 und 2024 für so genannte städtebauliche Maßnahmen zur Integration Geflüchteter im Quartier (IGQ) zur Verfügung. Anmeldungen für das Programmjahr 2023 sind bis zum 15.9.2023 einzureichen; die Anmeldungen für das Programmjahr 2024 sind bis zum 31.12.2023 einzureichen. Weitere Hinweise zum Verfahren sind der Ergänzung der Ausschreibung zu entnehmen.

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Die Städte und Gemeinden in Niedersachsen stehen vor großen Herausforderungen. Der demografische Wandel, Anforderungen von Klimaschutz und -anpassung und soziale sowie ökonomische Anpassungsprozesse prägen den Aufgabenumfang der Städte und Gemeinden langfristig.

Das Land Niedersachsen unterstützt gemeinsam mit dem Bund die Städte und Gemeinden dabei und fördert die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen mit den Programmen der Städtebauförderung. Die Städtebauförderung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung von nachhaltiger Stadtentwicklung. Sie trägt dazu bei, die Ziele einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch ausgewogenen Stadtentwicklungspolitik zu konkretisieren.

Das örtliche Baugewerbe und das Handwerk profitieren nachhaltig von den Investitionen. Städtebauförderungsmittel haben ganz erhebliche ökonomische Anstoßwirkungen auf private Anschlussinvestitionen in den Fördergebieten und dabei entscheidenden Einfluss auf die Handelsfunktion gerade in den Innenstädten. Jeder Euro für die Städtebauförderung löst ein Vielfaches an zusätzlichen öffentlichen und privaten Folgeinvestitionen aus und trägt somit auch zu einer beschäftigungswirksamen Verbesserung der Auftragslage in der niedersächsischen Bauwirtschaft bei.

Ziele der Städtebauförderung sind z.B.:

  • Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten, wie z. B. Wohnungsleerstand oder Brachflächen in Innenstädten, insbesondere von Industrie-, Konversions- und Bahnflächen,
  • Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände,
  • Stärkung von Innenstädten und Ortszentren, sowie von kleineren und mittleren Städten und Gemeinden im ländlichen Raum in ihrer städtebaulichen Funktion als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleistungen, Wohnen und Kultur, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes,
  • Verbesserung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur, Stärkung der doppelten Innenentwicklung, Schaffung/Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen sowie die Vernetzung von Grün- und Freiflächen.

Im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen können die Städtebauförderungsmittel von den Städten und Gemeinden für eine Vielzahl an Maßnahmen eingesetzt werden.

Dies können beispielsweise sein:

  • Grunderwerb,
  • Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen,
  • Baumaßnahmen,
  • Maßnahmen des Denkmalschutzes oder
  • Gemeinbedarfseinrichtungen,
  • Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch die Verbesserung der grünen Infrastruktur

Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sind, insbesondere durch die Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns), verpflichtende Fördervoraussetzung für alle Gesamtmaßnahmen der Städtebauförderung.

Programme der Städtebauförderung

Mit dem Programmjahr 2020 fand eine umfassende Neustrukturierung und Weiterentwicklung der Bund-Länder-Städtebauförderung statt.

Seither konzentriert sich die Förderung unter Beibehaltung der bisherigen Förderschwerpunkte und -ziele auf die drei folgenden Förderprogramme (statt bisher sechs):

- Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

- Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten

- Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten

Antragstellung

Antragsberechtigt für die Städtebauförderung sind die Städte und Gemeinden. Der Antrag ist beim jeweils örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einzureichen, welche den Kommunen bereits vorab beratend zur Seite stehen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur vorzusehen sind.

Private Personen (in Fördergebieten) haben die Möglichkeit, zu bestimmten Sanierungsmaßnahmen, wie z.B. für die Gebäudemodernisierung, Zuschüsse bei den Städten und Gemeinden zu beantragen.

Die Unterstützung durch die Städtebauförderung ist während der Bauphase und nach Abschluss der Maßnahme zu dokumentieren und zu kommunizieren. Für die öffentliche Darstellung der Städtebauförderung stehen die Logos des Landes Niedersachsen und des Bundes als Download zur Verfügung. Mit dem Kommunikationsleitfaden des Bundes stehen darüber hinaus Anwendervorgaben für die Verwendung des Logos "Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden" zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Zur Förderung des Städtebaus gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz. Nach § 164b Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) geschieht das auf der Grundlage einer jährlich abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

Merkmale einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind der Gebietsbezug, eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung eines Bündels von Einzelmaßnahmen zur städtebaulichen Erneuerung eines bestimmten Gebiets.

In Niedersachsen regeln die Städtebauförderungsrichtlinien die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Planungshoheit für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zuständig.

Die Förderung beträgt 2/3 der förderfähigen Kosten und setzt sich je zur Hälfte aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Bei Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung kann die Förderung bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen (Absenkung des kommunalen Eigenanteils auf bis zu 10 %).

In einer ergänzenden jährlichen Bekanntmachung zur Aufstellung des Städtebauförderungsprogramms werden Hinweise zum Verfahren sowie zu den landesseitigen Schwerpunkten gegeben.


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